Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 1, Anwesend: 20

Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis.
  2. Der Gemeinderat erkennt das besondere Engagement der Neubiberger Gewerbetreibenden unter Federführung des Gewerbeverbandes bei der Organisation und Durchführung des Neubiberger Hauptstraßenfestes ausdrücklich an und sieht insbesondere die Stärkung des örtlichen Gewerbes sowie die gemeinschaftsfördernde Wirkung für die Bürger*innen bestätigt.
  3. Zur Sicherstellung der Durchführung des Hauptstraßenfestes 2022 gewährt der Gemeinderat einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal 10.800 €.
  4. Da die in 3. genannte Zuschusshöhe lediglich auf einer Kalkulation basiert, richtet sich die endgültige Zuschusshöhe an der tatsächlichen Bilanz bzw. Endabrechnung des Hauptstraßenfestes 2022 aus, die vom Antragsteller im Nachgang zur Veranstaltung einzureichen ist. Dabei bildet die Summe von 10.800 € die Obergrenze.
  5. Der einmalige Zuschuss der Gemeinde Neubiberg an den Gewerbeverband wird in zwei Teilzahlungen überwiesen:

a)       Gemäß Beschluss des Gemeinderates erfolgt eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 €.

b)      Gemäß der Bilanz bzw. Endabrechnung der Veranstaltung, die vom Gewerbeverband der Gemeindeverwaltung unaufgefordert vorzulegen ist, kann eine zweite Auszahlung unter Anrechnung der Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 € bis zur bewilligten Zuschusshöhe von 10.800 Euro erfolgen.

c)       Ein sich eventuell ergebender Zuschussüberschuss durch Erzielung höherer Einnahmen (Erhöhung Kostendeckung) ist an die Gemeinde zurückzuzahlen.

  1. Der Gemeinderat wünscht die Ausrichtung des Hauptstraßenfestes auch in künftigen Jahren und ist grundsätzlich bereit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dieses gemeinschaftsfördernde „Bürgerfest“ zu bezuschussen. Zur Verringerung des gemeindlichen Zuschussbedarfes wird jedoch eine Neustrukturierung der Standgebührenstruktur zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsbeitrags erwartet.
  2. Aufgrund des erheblichen Veraltungsaufwandes, der ebenso eine längere Vorlaufzeit benötigt wie die Organisation des Straßenfestes auf Seiten des Veranstalters, sind die entsprechenden Anträge künftig bis spätestens 31. 03. eines jeden Jahres einzureichen.