Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Persönlich beteiligt: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau von 3 Doppelhäusern und 3 Einfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Anton-Bruckner-Str. 2 und Bahnhofstr. 16, Fl.-Nrn. 158/8, 158/9 und 158/10T, Gemarkung Unterbiberg, entsprechend der Planung vom 04.03.2022, wird nicht hergestellt.

 

Begründung:

Die geplanten Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie durch die überbaute Grundstücksfläche nicht in die prägende Umgebung ein. Eine Reduzierung der Kubatur (vor allem der WH) und der überbauten Grundstücksfläche ist hierfür notwendig.

Ebenso werden die notwendigen Fahrradstellplätze nicht entsprechend der gemeindlichen Satzung in der Anzahl und Beschaffenheit nachgewiesen.

 

Der Planungs-, Infrastruktur- und Umweltausschuss wird ggf. über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beraten, um eine maßvolle Nachverdichtung in diesem Bereich zu steuern und zu sichern und um einem Aufschaukeln des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Flächen in diesem bislang offen bebauten Quartier entgegen zu wirken.

 

Hinweise an das LRA München:

-          Es wird um Beauflagung eines Baumschutzzaunes für die von der Bebauung betroffenen Nachbarbäume gebeten.

-          Die weitgehende KFZ-Erschließung erfolgt über die Bahnhofstraße (dort Gemeindegebiet Ottobrunn). Die Anton-Bruckner-Straße ist derzeit nur teilweise asphaltiert. Entlang des Grundstücks Anton-Bruckner-Str. 2 ist die Fahrbahn unbefestigt. Ein Ausbau des nichtasphaltierten Bereichs der Fahrbahn ist seitens der Gemeinde bis auf Weiteres nicht angedacht. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Erschließung ist tw. zweifelhaft.

 

Der Baukörper an der Anton-Bruckner-Straße befindet sich in der Baumwurfzone der nördlich stockenden gemeindlichen Waldbäume. Hier werden erhöhte Anforderungen an die Gebäudestatik (Bemessung der statischen Anforderungen auf möglichen „Baumwurf“ zur Vermeidung von Personenschäden) gestellt. Darüber hinaus wird bei Herstellung eines gemeindlichen Einvernehmens die Abgabe einer Duldungs- und Haftungsausschlusserklärung gegenüber der Gemeinde erforderlich.