Sitzung: 22.03.2022 BVA 22/02
Beschluss: Beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Vorlage: 2022/5091
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei
Doppelhäusern (Variante 1), Errichtung von einem Vierspänner und einem
Doppelhaus (Variante 2) oder Errichtung von einem Anbau an der
Bestandsdoppelhaushälfte und Errichtung eines Dreispänners (Variante 3) auf dem
Grundstück Lena-Christ-Str. 14 a, Fl.-Nr. 203/14, Gemarkung Unterbiberg,
entsprechend der Planung vom 26.01.2022, wird
nicht hergestellt.
Begründung:
Variante 1
Die Fragen 1, 3 und 5 können bei der Variante 1 nicht mit Ja beantwortet werden. Die geplante Errichtung des vorderen Doppelhauses verlässt den Rahmen einer zulässigen wechselseitig abgestimmten Weise. Ebenso wird die Baumschutzverordnung der Gemeinde Neubiberg nicht beachtet.
Variante 2
Die Fragen 1, 3 und 4 können bei der Variante 2 nicht mit Ja beantwortet werden. Der hierbei entstehende vordere Baukörper überschreitet den vorhandenen prägenden Bestand.
Wie bei Variante 1 wäre nur bei gleichzeitiger Beantragung etc. eine Bebauung möglich, da durch die abweichende Tiefe und Höhenentwicklung eine Ausführung auf dem antragsgegenständlichen Grundstück die gleichen abstandsflächenrechtlichen Probleme hervorrufen würde.
Ebenso wird die Baumschutzverordnung der Gemeinde Neubiberg nicht beachtet.
Variante 3
Die Frage 4 kann bei Variante 3 nicht mit Ja beantwortet werden. Die Frage 2 kann nur mit Ja beantwortet werden, wenn die Mindestabstände von 3 m eingehalten werden. In dem Plan sind diese mit 2,925-2,99 m angegeben. Ob die tatsächlichen Mindestabstände von 3 m eingehalten werden, können auf Grund des Maßstabes von 1:200 nicht nachvollzogen werden.
Wie bei Variante 1 und 2 wird die Baumschutzverordnung der Gemeinde Neubiberg nicht beachtet.
Zur Steuerung des Versiegelungsgrades für Terrassen, Zufahrten, Gerätehäuschen, Müllhäuschen, Fahrradabstellplätze usw. und der Zahl der Wohneinheiten verbunden mit den dafür nachzuweisenden Stellplätzen inkl. einer Tiefgarage, sollte sich ggf. der PIUA über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beraten. Die Entscheidung des Landratsamtes München zur abschließenden baurechtlichen Beurteilung bleibt abzuwarten.
Hinweis an den Antragsteller:
Dem Antragsteller
wird dringend empfohlen, für eine ausreichend hohe und der Nachbarschaft
entsprechende Wohn- und Freiraumqualität auf dem Grundstück die
Bebauungstypologie nochmals grundsätzlich zu überdenken und neue Vorschläge mit
der Gemeinde abzustimmen (z.B. mit Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten
(geringere Stellplatzzahl), an das Grundstück angepasste Bauvolumen i.V.m.
ausreichend tiefen, noch sinnvoll nutzbaren Gartenbereichen vor den
Hauptwohnräumen).