Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Keltenhof 20, Fl.-Nr. 44/217, Gemarkung Unterbiberg, entsprechend der Planung vom 15.06.2021, wird nicht hergestellt.

 

Folgenden Befreiungen vom Bebauungsplan werden nicht zugestimmt:

-          Errichtung eines Wintergartens in nicht untergeordneter Bauweise

-          Überschreitung der GR

 

Begründung:

Durch die Zustimmung der Grundflächenüberschreitung durch den geplanten Wintergarten wird ein Präzedenzfall geschaffen, der die städtebauliche Struktur des Bebauungsplangebietes langfristig beeinträchtigt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt einen Bauantrag im Verwaltungsweg zu bearbeiten, sofern die max. Größe von 3 m x 1,50 m (B x T) nicht überschritten wird. Der erforderlichen Befreiung der GR um 4,50 m² kann im Wege der Verwaltung zugestimmt werden.

 

Hinweis an den Antragsteller bzgl. baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet:

Die Errichtung eines Wintergartens stellt eine bauliche Anlage dar. Dies ist im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hachinger Bachs gemäß § 78 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) grundsätzlich untersagt. Allerdings kann das Vorhaben im Einzelfall gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG genehmigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Hierfür ist ein Antrag beim Landratsamt München – Fachbereich Wasserrecht und Wasserwirtschaft – zu stellen.